Das kommt darauf an, wie lange der Dreh dauert.

KV §10.4
Auf diese Zuschläge (Anm.: Samstags- und/oder Sonn- und Feiertagszuschläge) besteht kein Anspruch, wenn unmittelbar vor und nach der Samstags- und/oder Sonn- und Feiertagsarbeit mindestens 3 Tage kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.

Hierbei wird davon ausgegangen,dass man in den 3 Tagen vor und nach der Wochenend/Feiertagsarbeit genügend Erholung finden kann, und deshalb keine Zuschläge fällig werden.