Nein. Als Rechnungsleger unterliegt man nicht dem Kollektivvertrag, da man selbst Unternehmer/in ist. Mittlerweile gibt es aber viele Selbstständige, die nicht als klassische Unternehmer agieren sondern als EPU.

Dafür wird es einen Katalog mit Honorarempfehlungen geben, die sich am Kollektivvertrag orientieren, das ist allerdings noch in Entwicklung.

An den sonstigen Bestimmungen des KVs wie Arbeitszeiten, Überstundenzuschlägen etc. kann man sich natürlich orientieren. Verpflichtend und rechtlich bindend, so wie das bei einem Anstellungsverhältnis der Fall ist, ist das aber nicht.

Wir empfehlen allerdings, sich am KV zu orientieren. Die Berechnung einer Leistung kann wie folgt aussehen:

KV brutto inkl. SZ + rund 27% Dienstgeberbeitrag = Rechnungs-Netto

Was die ab 2026 geltende neue Regelung der Freien Dienstverhältnisse für unseren KV bedeutet, prüfen wir gerade.