gültig ab 1.7.2023

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden

gültig ab 1.1.2023

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden

gültig ab 1.1.2022

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden