2024 Mindestgagen

gültig ab 1.1.2024

1) Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino -und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme

2) Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD)

3) Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme, ENG Team

4) Nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen

5) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden

6) Nur bei Wirtschafts- und Bildungsfilmen

7) Voraussetzung für die Einreihung in diese Verwendungsgruppe ist eine mindestens 8-jährige einschlägige Berufspraxis

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 10 (Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und § 11 (Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit)

Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass auf die Zuschläge gemäß § 10 Zi 1 und 2 sowie § 11 Zi 2 und 4 kein Anspruch besteht, wenn diese im Dienstvertrag bereits durch eine Überzahlung der im Mindesgagentarif festgelegten Gagen (Tages-, Wochen- , Wochenpauschal- oder Monatsgagen) zur Gänze abgegolten werden. In diesen Fällen ist jedenfalls eine verpflichtende Deckungsprüfung durchzuführen, welche dem Arbeitnehmer auf Verlangen vorzulegen ist.

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 5 (Arbeitszeit) und § 7 (Projektbezogene Arbeitsverträge) in Bezug auf Vor- und Abschlussarbeiten

Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass es zulässig ist, mittels einzelvertraglicher Vereinbarung für Vor- und Abschlussarbeiten, die vor und nach dem Zeitraum der Drehzeiten anfallen, eine andere Verteilung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 festzulegen (Kombination von 40 und 60 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche innerhalb des befristeten projektbezogenen Arbeitsvertrages).

gültig ab 1.7.2023

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden

gültig ab 1.1.2023

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden

gültig ab 1.1.2022

1) Kamera I: Fiktionale Filme für die Verwertung im Kino, Fernsehen und Kino- und fernsehähnliche fiktionale Filme für die Verwertung Online sowie Werbefilme 2) Kamera II: Dokumentarfilme und Dokumentationen für die Verwertung im Kino, Fernsehen und non-linear (VOD), ENG Team 3) Kamera III: Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilme 4) Voraussetzung für die Einreihung in die Verwendungsgruppe Tonmeister I ist eine mindestens 15-jährige Praxis als Tonmeister II 5) nur bei Wirtschafts-, Image- und Bildungsfilmen 6) ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung, die schematische oder mechanische Arbeiten, insbesondere einfache Hilfsarbeiten auf manueller Natur verrichten oder die in Betrieben der Filmwirtschaft zur Feststellung ihrer beruflichen Eignung in Aufgabengebieten des Filmschaffens eingesetzt werden