1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer über dienstlichen Auftrag seinen Dienstort länger als 3 Stunden verlässt.

2. Tag- und Nächtigungsgeld:
a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen Aufwands gebührt dem Arbeitnehmer mit Ausnahme der Bestimmungen der Zi.2 d und 2 e eine Reiseaufwandsentschädigung, bestehend aus Tag- und Nächtigungsgeld.
b) Gemäß Einkommenssteuergesetz gebührt bei Dienstreisen, die länger als 3 Stunden, aber weniger als einen Arbeitstag dauern, sowie für Tage des Antritts bzw. der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise das Taggeld in Bruchteilen, d.h. für jede angefangene Stunde gebührt 1/12 des Taggelds; das volle Taggeld gebührt ab einem Arbeitstag. Diese Regelung gilt für eine Abwesenheit von je 24 Stunden.
c) Bei Arbeitsleistungen außerhalb der Betriebsstätte, aber innerhalb des Dienstorts, erhält der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsdauer von mehr als 3 Stunden den in der Tabelle zu § 8 angeführten Betrag (Diäten Zi. 2). Als Dienstort gilt das Gemeindegebiet; als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1-23.
d) Ist die Dienstreise mit keinem Aufwand für die Nächtigung verbunden, entfällt das Nächtigungsgeld.
e) Soweit bei Inlandsdienstreisen vom Arbeitgeber eine zumutbare Verpflegung angeboten wird, entfällt das Taggeld. Als solche ist bei einem Ganztagsarbeitsverhältnis eine aus zwei Mahlzeiten bestehende Verpflegung anzusehen, wobei eine davon im Regelfall eine warme Mahlzeit sein sollte. Gesundheitsbedingte Ernährungsgewohnheiten oder sonstige nachvollziehbare Ernährungswünsche (z.B. fleischlose Angebote) sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
f) Die Berechnung der steuerfreien Tagsätze für Auslandsdienstreisen erfolgt gleich wie bei Inlandsdienstreisen, wobei für jedes Land eigene steuerfreie Auslandsreisekostensätze gelten. Ab 3 Stunden steht für jede angefangene Stunde 1/12 des jeweiligen Auslandssatzes zu.
g) Bei Auslandsdienstreisen entfallen vom Taggeld jeweils 15% auf das Frühstück, 30% auf das Mittagessen und 25% auf das Abendessen. Das Taggeld verringert sich entsprechend. Die im § 17 e) an die Verpflegung genannten Ansprüche gelten sinngemäß unter Berücksichtigung der im jeweiligen Auslandseinsatz gegebenen Verfügbarkeit.