Seit der neue Kollektivvertrag in Kraft ist, erreichen uns dutzende Anfragen pro Woche, wie denn die Erklärung zu den All-in Verträgen zu verstehen ist. Die Aufregung und Verwirrung ist groß, deshalb versuchen wir hier Klarheit zu schaffen.

Hier nochmals der genaue Wortlaut der Erklärung:

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zu § 10 (Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit) und § 11 (Nachtarbeit in der Normalarbeitszeit)
Die Kollektivvertragspartner halten fest, dass auf die Zuschläge gemäß § 10 Zi 1 und 2 sowie § 11 Zi 2 und 4 kein Anspruch besteht, wenn diese im Dienstvertrag bereits durch eine Überzahlung der im Mindestgagentarif festgelegten Gagen (Tages-, Wochen- , Wochenpauschal- oder Monatsgagen) zur Gänze abgegolten werden. In diesen Fällen ist jedenfalls eine verpflichtende Deckungsprüfung durchzuführen, welche dem Arbeitnehmer auf Verlangen vorzulegen ist.

Zuerst ist wichtig festzustellen, dass diese Erklärung nicht Bestandteil des eigentlichen Kollektivvertrags ist. Es war schon immer möglich, in Einzelverträgen All-in Pauschalen festzulegen, und genau das besagt diese Erklärung.

Diese Erklärung ist aber KEIN Automatismus, d.h. es kann nach wie vor Verträge geben, in denen eine Überzahlung über der Mindestgage nicht automatisch alle Zuschläge abdeckt!

Was ist ein All-in Vertrag?
In einer All-in Vereinbarung können durch eine Pauschalsumme Überstunden, Zuschläge etc. abgegolten werden, unabhängig davon ob diese Stunden anfallen oder nicht. Unser §7 Modell ist eine Form einer solchen Klausel, dort werden mit einer Pauschalsumme Überstunden und Bereitschaftszeiten abgegolten. Arbeitet man weniger als 60h steht einem aber trotzdem das vereinbarte Pauschalgehalt zu, es gibt keinen Minus-Stunden!

Da wir durch den §7 bereits die Maximalarbeitszeit von 60 ausreizen, geht es in der oben genannten Erklärung „nur“ um die Nacht-, Samstag/Sonn- und Feiertagszuschläge.

Was ist eine Deckungsprüfung?
Im Einzelvertrag kann vereinbart werden, dass eine bestimmte Summe – zusätzlich zur Gage – bezahlt wird, um diese Zuschläge abzudecken. Die anfallenden Stunden innerhalb der Nacht bzw. am Wochenende müssen aber trotzdem dokumentiert sein. Das heißt: Ihr führt Eure Stunden und Zuschläge-Aufzeichnungen wie immer! Stellt sich heraus, dass die vereinbarte Summe nicht ausreicht um die real anfallenden Zuschläge abzudecken, habt ihr Anspruch auf die gesamten Zuschläge. Das ist mit der oben erwähnten Deckungsprüfung gemeint, die Ihr auf jeden Fall verlangen sollt! Sie muss Euch dann vorgelegt werden, und Ihr könnt überprüfen, ob die Zuschläge korrekt abgerechnet wurden.

Ein fiktives Rechenbeispiel:
Die KV-Mindestgage für Regieassistenz beträgt 2181,12€ (inkl. SZ, §7).
Im Vertrag vereinbart wird eine Überzahlung der Mindestgage um 118,88€, also gesamt 2300€.
Bei einer Gage von 2300€ beträgt der 100% Nachtzuschlag z.B. 32,23€/Stunde. Dieser „Puffer“ von 118,88€ ist also nach 3,68 Nachtstunden aufgebraucht. Sollten mehr Nachtstunden anfallen, sind diese ganz normal auszubezahlen.
Werden aber weniger oder gar keine Zuschläge fällig, bekommt ihr den vereinbarten Betrag von 2300€.

Was bedeutet das für mich?
Wir wissen, dass es Berufsgruppen gibt, die recht nah am Mindestgagentarif verdienen, und welche die traditionell stärker überzahlt sind. Für jene die nur knapp über den Mindestgagen verdienen, wird es in der Praxis zu keinen Änderungen kommen. Stark davon betroffen sind aber jene Berufsgruppen die eine höhere Differenz zwischen Mindest- und Realgagen haben, etwa aufgrund von Qualifikation und/oder Berufserfahrung und/oder Verantwortung innerhalb des Departments.

Wir empfehlen euch, bevor ihr All-in Verträge unterschreibt die einzelnen Vertragsbestandteile genau zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Mitglieder können sich direkt an die Rechtsberatung und an die Lohnsteuerberatung der younion wenden! Um die Erklärung zu präzisieren ist festzuhalten, dass Mindestgagen aus bestimmten Gründen (wie z.B. Berufserfahrung, besondere Ausbildungen, besonders herausfordernde Projekte bzgl. Verantwortung etc.) natürlich auch weiterhin überzahlt werden können. Ihr könnt also auch in Zukunft wie gewohnt eure Gagen ausverhandeln. Wir empfehlen euch auch bei Vertragsgesprächen schriftliche Notizen anzufertigen.

Veröffentlicht am: 25. März 2024