Der Kollektivvertrag gilt für alle Filmschaffenden in Österreich die angestellt für eine Produktionsfirma arbeiten, welche Mitglied beim Fachverband der Film- und Musikwirtschaft ist, wenn ihr Aufgabenbereich dem KV Filmschaffende erfüllt.

Das ist im ersten Paragraphen des KV’s gut nachzulesen.

Der Kollektivvertrag gilt:

  1. a) räumlich: Für alle zwischen Filmproduktionsunternehmen und deren Arbeitnehmern in Filmberufen abgeschlossenen Arbeitsverträge für das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) fachlich: Für alle Mitgliedsunternehmen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft, die Arbeits- verträge in Filmberufen abschließen.
  3. c) persönlich:

Für alle im Mindestgagentarif genannten Filmberufe, die mit der Herstellung von Filmen und Laufbildern (das sind insbesondere Kino- und Fernsehspiel- und Dokumentarfilme, Animations-, Werbe- und Imagefilme, Reportagebeiträge, sonstige Filme, unabhängig vom Trägermaterial und elektronische Berichterstattung/ Teamvermietung) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden.