Das kommt auf die ausgeübte Funktion an.

KV §18.3 Nennungsrecht: Soweit ein Vor- und Nachspann hergestellt werden, haben einen Anspruch auf Nennung des Namens jedenfalls Regie, Kameraleute, Szenenbildner, Tonmeister, Editoren, Masken- und Kostümbildner. Ist bei einer bestimmten Verwertung eine entsprechende Nennung nicht üblich, kann hiervon abgewichen werden. Der Arbeitgeber haftet nicht für Unterlassungen der Nennung durch Dritte (zB. Auftraggeber wie Sendeanstalten, Streaming Dienste usw.

Außerhalb dieser Departments müsste man sich eine Nennung im Vertrag regeln.