Die Mindestgagen legen die absolut unterste Grenze für eine Entlohnung fest. Berufserfahrung, Zusatzausbildungen, größere Verantwortung etc. sollten sich in einer höheren Gage widerspiegeln.

Eine höhere Gage dient aber nicht der pauschalen Abgeltung von Überstunden, Nacht-, Feiertags- und sonstigen Zuschlägen.

Außerdem sind durch den §7 bereits die absoluten Grenzen der Arbeitszeiten erreicht, sodass eine weitere pauschale Überstundenabgeltung obsolet ist.