Ja! Einmal pro Monat hat jeder Dienstnehmer Anspruch auf Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnung des Dienstgebers.

AZG §26.(8) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.