Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden umgangssprachlich das 13./14. Gehalt genannt.

Berechnungsgrundlage ist ein Sechstel der Grundgage. Falls Überstunden fixer Bestandteil des Vertrages sind, wie z.B. bei §7, sind diese in die Berechnung miteinzubeziehen.