Hier gibt es zwei verschiedene Szenarien.
Es kommt darauf an, ob die Arbeit am Wochenende schon längerfristig bekannt war, oder kurzfristig durch eine Verschiebung laut §6 entsteht.
Arbeiten an Samstagen:
§10.1 Für Samstagsarbeit wird ab der 5. Stunde, jedenfalls aber ab 15.00 Uhr, ein 100%- iger Zuschlag zum Stundenlohn (gemäß § 9 Zi. 5) bezahlt.
Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen:
§10.2 Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein 100%-iger Zuschlag zur Tagesgage (gemäß § 8 Zi. 2) bezahlt. Zusätzlich gebührt ein bezahlter Ersatzruhetag.
Samstage oder Sonntage bei Verschiebung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:
Kommt es zu einer kurzfristigen Verschiebung im Drehplan – etwa durch schlechtes Wetter – kann es sein, dass plötzlich am Wochenende gedreht wird. Dann gibt es einen Zuschlag von 25% zur Normalarbeitszeit-Tagesgage und ab der 9. Stunde bekommt ihr zusätzlich zu den Überstundenzuschlägen UND den 25% noch die vollen 100% Weekend- Zuschläge aus §10.1. und §10.2. UND natürlich auch die Ersatzruhezeit!
Hier der KV Text §10 Samstag-, Sonn- und Feiertagsarbeit:
1. Für Samstagsarbeit wird ab der 5. Stunde, jedenfalls aber ab 15.00 Uhr, ein 100%- iger Zuschlag zum Stundenlohn (gemäß § 9 Zi. 5) bezahlt.
2. Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein 100%-iger Zuschlag zur Tagesgage (gemäß § 8 Zi. 2) bezahlt. Zusätzlich gebührt ein bezahlter Ersatzruhetag.
3. Bei durch Betriebs- oder Einzelvereinbarung abweichend geregelter Arbeitszeit (§ 5 Zi. 1) gilt die Wochenendersatzruhe als zuschlagspflichtige Samstags- bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit.
4. Auf diese Zuschläge besteht kein Anspruch, wenn unmittelbar vor und nach der Samstags- und/oder Sonn- und Feiertagsarbeit mindestens 3 Tage kein aufrechtes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. (ZB Zusatz fachkraft Einzeltage, tageweiser Werbedreh, tageweise Beschäftigung, ..)
5. Bei Verlegung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 5 Zi. 1 bei unbefristeten – bzw. bei Verschiebung gemäß § 6 bei befristeten Arbeitsverträgen ist ein Zuschlag von 25% zur Tagesgage zu bezahlen. Für darüberhinausgehende Arbeitsleistungen an den beiden sonst arbeitsfreien Tagen gelten die Bestimmungen von Zi. 1 und 2.
6. Grundlage für die Berechnung dieser Zuschläge ist der Stundenlohn des Mindestgagentarifs der 40-Stunden-Woche (Mindesgagentarif mal 4,33 dividiert durch 173)
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