Hier gibt es zwei verschiedene Szenarien.

Es kommt darauf an, ob die Arbeit am Wochenende schon längerfristig bekannt war, oder kurzfristig durch eine Verschiebung laut §6 entsteht.

Arbeiten an Samstagen:

§10.1 Für Samstagsarbeit wird ab der 5. Stunde, jedenfalls aber ab 15.00 Uhr, ein 100%- iger Zuschlag zum Stundenlohn (gemäß § 9 Zi. 5) bezahlt.

Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen:

§10.2 Für Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein 100%-iger Zuschlag zur Tagesgage (gemäß § 8 Zi. 2) bezahlt. Zusätzlich gebührt ein bezahlter Ersatzruhetag.

Samstage oder Sonntage bei Verschiebung der wöchentlichen Normalarbeitszeit:

Kommt es zu einer kurzfristigen Verschiebung im Drehplan – etwa durch schlechtes Wetter – kann es sein, dass plötzlich am Wochenende gedreht wird. Dann gibt es zusätzlich zu den oben genannten Zuschlägen einen Zuschlag von 25% zur Grund-Tagesgage.