Ihr habt nun auch bei Dienstverhältnissen, die kürzer als ein Monat sind (sprich: auch bei tageweiser Beschäftigung!) einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Dienstzettels oder Vertrags vor- aber spätestens am- 1. Tag eures Arbeitsbeginnes!

Nicht erst am 1. Drehtag, wie fälschlicherweise oft gedacht, beim Warmup oder gar während der vorangeschritten Dreharbeiten, sondern Dienstzettel bzw. ersetzt durch einen Arbeitsvertrag müssen spätestens am 1. Arbeitstag ausgehändigt werden.

Branchenüblich wird der Dienstzettel auch Deal Memo genannt, der für beide Seiten als Absicherung für oft mündlich Vereinbartes nutzt und folgendes lt. österreichischem Gesetz enthalten muss:

Schriftliche Aufzeichnung des Inhalts des Arbeitsvertrages

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des Arbeitnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit.
Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts, (Info: 
Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche Arbeitsvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
ergibt sich unmittelbar aus der dienstzeitabhängigen Vorrückung in derselben Verwendungs- oder Berufsgruppe der anzuwendenden Norm der kollektiven Rechtsgestaltung.
Quelle:

Veröffentlicht am: 6. August 2025